BVerfG - Beschluß vom 10.05.1957
1 BvR 550/52
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Art. 117 Abs. 1 Art. 123 Abs. 1 ; StGB § 175 § 175a ;
Fundstellen:
BVerfGE 6, 389
DÖV 1957, 790
JZ 1957, 484
MDR 1957, 403
NJW 1957, 865
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 2 KLs 86/52
LG Hamburg, vom 02.02.1952 - Vorinstanzaktenzeichen 2 KLs 254/51

Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität

BVerfG, Beschluß vom 10.05.1957 - Aktenzeichen 1 BvR 550/52

DRsp Nr. 1995/8807

Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität

«1. Die Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität (§§ 175 f. StGB) verstoßen nicht gegen den speziellen Gleichheitssatz der Abs. 2 und 3 des Art. 3 GG, weil der biologische Geschlechtsunterschied den Sachverhalt hier so entscheidend prägt, daß etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten.2. Die §§ 175 f. StGB verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2, Abs. 1 GG), da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, daß jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.3. Welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, läßt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden.«

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Art. 117 Abs. 1 Art. 123 Abs. 1 ; StGB § 175 § 175a ;

Gründe:

A.

Mit der Verfassungsbeschwerde bekämpfen die Beschwerdeführer ihre Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht; darüber hinaus erstreben sie die Feststellung der Nichtigkeit der §§ 175 f. StGB.