»1. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 2GG, daß die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater und die Mutter eines nichtehelichen Kindes nach dessen Ehelicherklärung selbst dann von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, wenn die Eltern mit dem Kind zusammenleben, beide bereit und in der Lage sind, die elterliche Verantwortung gemeinsam zu übernehmen, und dies dem Kindeswohl entspricht."b. "Mit Art. 6 Abs. 5GG ist es nicht vereinbar, die mit der Ehelicherklärung verbundenen rechtlichen Vorteile nichtehelichen Kindern, welche mit Mutter und Vater zusammenleben und von beiden Eltern betreut werden, entweder zu verweigern oder nur mit der Rechtsfolge zu ermöglichen, daß die Mutter das Recht und die Pflicht zur Ausübung der elterlichen Sorge verliert.«
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit des § 1738 Abs. 1BGB, nach dem die Mutter eines nichtehelichen Kindes das Recht und die Pflicht zur Ausübung der elterlichen Sorge ausnahmslos verliert, wenn das Kind für ehelich erklärt wird.
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