Die Parteien sind seit dem 20. 7. 1995 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit der vorliegenden am 28. 12. 1998 bei Gericht eingegangenen, am 21. 1. 1999 zugestellten Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Zugewinnausgleichsansprüche im Wege der Stufenklage geltend. Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf § 1378 Abs. 4 BGB wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 4. 8. 1999 hat der Kläger seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet.
Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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