OLG Koblenz - Urteil vom 20.12.1999
13 UF 313/99
Normen:
BGB § 1378 Abs. 4 § 225 S. 1 § 242 § 1379 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 156
OLGReport-Koblenz 2000, 316
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 374/98

Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Widerruf eines Verzichts auf Einrede der Verjährung

OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.1999 - Aktenzeichen 13 UF 313/99

DRsp Nr. 2000/6686

Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Widerruf eines Verzichts auf Einrede der Verjährung

»Wer vor Eintritt der Verjährung erklärt, für einen bestimmten Zeitraum danach auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kann von diesem Verzicht jederzeit abrücken. Der Gläubiger muß dann regelmäßig innerhalb eines Monats nach der Erklärung, daß der Verzicht nicht mehr gelte, seinen Anspruch einklagen.«

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 4 § 225 S. 1 § 242 § 1379 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Gründe:

Die Parteien sind seit dem 20. 7. 1995 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit der vorliegenden am 28. 12. 1998 bei Gericht eingegangenen, am 21. 1. 1999 zugestellten Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Zugewinnausgleichsansprüche im Wege der Stufenklage geltend. Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf § 1378 Abs. 4 BGB wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 4. 8. 1999 hat der Kläger seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet.

Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.