1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kulmbach vom 27. März 2009 abgeändert:
Die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von 100 % der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
I. Verfahrensgegenstand ist der Antrag der Klägerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
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