OLG Köln - Beschluss vom 18.12.2012
4 UF 206/12
Normen:
FamFG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 137
FamRZ 2013, 1604
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 297/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger bzw. unvollständiger Rechtsmittelbelehrung

OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 4 UF 206/12

DRsp Nr. 2013/528

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger bzw. unvollständiger Rechtsmittelbelehrung

Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis an einen nicht anwaltlich vertretene Beteiligten auf den geltenden Anwaltszwang, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. § 17 Abs. 2 FamFG).

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl am 20.09.2012 erlassenen Beschluss - 33 F 297/10 VA - antragsgemäß Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gewährt.

II.

Der Antragsgegnerin wird zur Begründung ihrer Beschwerde eine Frist bis zum 25.01.2013 gesetzt.

Normenkette:

FamFG § 17 Abs. 2;

Gründe

Zu Ziffer I.:

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 22.11.2012, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Erkenntnis des Amtsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Einlegung des versäumten Rechtsmittels zu gewähren, ist zulässig.