ArbG Regensburg vom 02.02.1989
6 Ca 2676/88
Normen:
BGB § 1360, § 1361 Abs.1 S.1, § 1591 ff.; ZPO § 115 Abs.3;
Fundstellen:
BB 1989, 707
DRsp IV(409)257d
FamRZ 1989, 1103

ArbG Regensburg - 02.02.1989 (6 Ca 2676/88) - DRsp Nr. 1992/11883

ArbG Regensburg, vom 02.02.1989 - Aktenzeichen 6 Ca 2676/88

DRsp Nr. 1992/11883

zu d. Keine im Rahmen des Abs. 3 zu berücksichtigende Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber seiner anderweit verheirateten Lehensgefährtin und deren angeblich vom Antragsteller abstammenden, aber als ehelich geltenden Kind.

Normenkette:

BGB § 1360, § 1361 Abs.1 S.1, § 1591 ff.; ZPO § 115 Abs.3;

»... Der AntrSt. [, der Prozeßkostenhilfe-Monatsraten in Höhe von 60,Ä DM, ausgehend von einer monatlichen Sozialhilfe in Höhe von 989,Ä DM, zu zahlen hat,] kann sich nicht darauf berufen, daß seine Lebensgefährtin und deren Kind, das nach seiner Behauptung deren gemeinsames Kind ist, bei ihm in der Wohnung lebt. Insoweit sind keine gesetzl. Unterhaltspflichten (§ 115 Abs. 3 ZPO) begründet. Weder die noch anderweit verheiratete Lebensgefährtin des AntrSt. noch deren Kind, das während der noch bestehenden Ehe der Lebensgefährtin geboren wurde und sonach gemäß §§ 1591, 1592 BGB als ehelich gilt, haben gegen den AntrSt. einen gesetzl. Unterhaltsanspruch.