»... Der AntrSt. [, der Prozeßkostenhilfe-Monatsraten in Höhe von 60,Ä DM, ausgehend von einer monatlichen Sozialhilfe in Höhe von 989,Ä DM, zu zahlen hat,] kann sich nicht darauf berufen, daß seine Lebensgefährtin und deren Kind, das nach seiner Behauptung deren gemeinsames Kind ist, bei ihm in der Wohnung lebt. Insoweit sind keine gesetzl. Unterhaltspflichten (§ 115 Abs. 3 ZPO) begründet. Weder die noch anderweit verheiratete Lebensgefährtin des AntrSt. noch deren Kind, das während der noch bestehenden Ehe der Lebensgefährtin geboren wurde und sonach gemäß §§ 1591, 1592 BGB als ehelich gilt, haben gegen den AntrSt. einen gesetzl. Unterhaltsanspruch.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|