Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadthagen vom 20.07.2012 aufgehoben.
I. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren beantragt, ihre Ehe mit dem Antragsgegner zu scheiden.
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 15.11.2010 Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren in erster Instanz bewilligt und ihm Frau Rechtsanwältin L., ..., beigeordnet. Es hat ihm aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 275 € an die Landeskasse zu zahlen.
Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10.03.2011, rechtskräftig seit dem 09.09.2011, geschieden worden.
Mit Beschluss vom 02.03.2012 sind die vom Antragsgegner an die Landeskasse zu zahlenden Raten für die Zeit ab März 2012 auf monatlich 225 € herabgesetzt worden.
Mit Beschluss vom 20.07.2012 hat das Amtsgericht die Einstellung der Ratenzahlungsverpflichtung wegen Kostendeckung angeordnet. Der Antragsgegner habe 1.594,03 € an die Landeskasse in Raten gezahlt. Dieser Betrag sei auf die Gerichtskosten in Höhe von 407 € und die Verfahrenskostenhilfevergütung der Beschwerdeführerin gemäß § 49 RVG in Höhe von 1.187,03 €, insgesamt 1.594,03 €, verrechnet worden. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund eines Verzichts gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Verfahrenskostenhilfevergütung in Höhe von 1.520,22 €.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel. Sie macht geltend, dass es nicht richtig sei, dass sie gegenüber dem Antragsgegner auf die Differenz zwischen den Wahlanwalts- und den ermäßigten Verfahrenskostenhilfegebühren verzichtet habe.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.11.2012 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Celle vorgelegt.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, insbesondere gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 ZPO in Verbindung mit § 113 FamFG statthaft.
Der Senat folgt der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, dass gegen die Entscheidung der Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 ZPO statthaft ist (so auch OLG Düsseldorf, MDR 1993, 90, OLG Hamm, FamRZ 1989,
§ 127 Abs. 2 S. 1 ZPO, der bestimmt, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO angefochten werden kann, steht nicht entgegen. Die Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist keine Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Sinne von § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO. Sie berührt - anders als z. B. Entscheidungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO - nicht die Prozesskostenhilfe-Grundentscheidung.
§ 127 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 ZPO regelt, dass "im Übrigen" die sofortige Beschwerde stattfindet. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Worte "im Übrigen" alle anderen als bewilligende Entscheidungen umfassen und nicht - wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 08.10.1986 (FamRZ 1986, 1230) meint - nur solche betreffen, die eine Verweigerung der Prozesskostenhilfe zum Gegenstand haben (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1989,
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerdefrist von einem Monat (§§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 113 FamFG) ist gewahrt.
Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss vom 20.07.2012 beschwert, denn die Differenz zwischen den ermäßigten Verfahrenskostenhilfegebühren gemäß § 49 RVG und den Regelgebühren gemäß § 13 RVG, die der beigeordnete Rechtsanwalt als Wahlanwalt von einer vermögenden Partei zu beanspruchen hätte, erhält sie nur, wenn die Landeskasse weiter Raten beim Antragsgegner einzieht. Ein Vorgehen gegen den Antragsgegner selbst ist der Beschwerdeführerin nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 113 FamFG verwehrt.
III. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist begründet.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der vorliegend über § 113 FamFG anwendbar ist, angeordnet.
§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen bestimmen soll, wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die Kosten decken.
Kostendeckung im Sinne von § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist immer dann erreicht, wenn die Zahlungen der Partei die bisher angefallenen Gerichtskosten und die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts ausgleichen. Maßgebend sind nicht die ermäßigten Prozess-/Verfahrenskostenhilfegebühren aus § 49 RVG, sondern die vollen Regelgebühren aus § 13 RVG. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 RVG. In § 50 Abs. 1 S. 1 RVG ist klargestellt, dass die Staatskasse verpflichtet ist, die weitere Vergütung (Differenz zwischen den Wahlanwalts- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfegebühren) einzuziehen, wenn sämtliche von der Staatskasse verauslagten Beträge eingezogen, aber noch nicht volle 48 Monatsraten geleistet worden sind.
Im Rahmen der Prüfung der Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat der insoweit gemäß §
Vorliegend belaufen sich die Zahlungen des Antragsgegners an die Landeskasse auf 1.594,03 € und die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren einschließlich der Wahlanwaltsgebühren auf insgesamt 3.114,25 € (407 € Gerichtskosten + 1.187,03 € Verfahrenskostenhilfevergütung + 1.520,22 € Differenz zwischen der Wahlanwalts- und der Verfahrenskostenhilfevergütung). Die Zahlungen des Antragsgegners an die Landeskasse erreichen die angefallenen Kosten daher noch nicht. Weitere Zahlungen auf die Kosten sind nicht bekannt. Der Rechtspfleger hätte folglich die Ratenzahlungen nicht wegen Kostendeckung gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO einstellen dürfen. Die Ratenzahlungen sind wieder aufzunehmen, bis die weitere Vergütung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 13, 50 RVG - unter Wahrung einer auf 48 Monate beschränkten Ratenzahlungspflicht - gedeckt ist. Die Frage nach einem Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Wahlanwaltsgebühren ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in einem gesonderten Zivilverfahren zu klären.