10/8.10.8 Übertragung von Vermögensgegenständen

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Motive

Während der Anspruch auf Übertragung von Vermögensgegenständen im streitigen Verfahren gem. § 1383 Abs. 1 BGB nur auf Antrag des Gläubigers gerichtlich angeordnet werden kann, besteht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen völlige Gestaltungsfreiheit. Das Interesse des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die Zerschlagung von Vermögensgegenständen zum Zwecke der Ausgleichszahlung zu verhindern und stattdessen bestimmte Vermögensgegenstände erfüllungshalber anzubieten, kann durchaus mit dem Wunsch des ausgleichsberechtigten Ehepartners korrespondieren, einen bestimmten Vermögensgegenstand des anderen übertragen zu erhalten. Nicht selten geschieht dies beispielsweise auch durch die Übertragung des Miteigentumsanteils an einer im Miteigentum stehenden Immobilie, an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein besonderes Interesse hat. Hierdurch erledigt sich häufig neben dem Zugewinnausgleich auch gleichzeitig die Eigentumsauseinandersetzung.

Praxishinweis

Auch wenn es sich aus Sicht der Eheleute häufig um ein "Gesamtpaket" handelt, ist der Anwalt verpflichtet, seinen Mandanten über die tatsächlich bestehenden Ansprüche vor Abschluss des Vertrags zu belehren.

Denselben Zweck können Bankkonten, Kapitallebensversicherungen, Kraftfahrzeuge, Sammlungen oder gar die Haushaltsgegenstände erfüllen, ebenso eine Abfindung des nachehelichen Unterhalts.