10/8.10.1 Überblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Ehevertrag; Formerfordernisse

Ihren Güterstand können die Eheleute als Verlobte vorsorgend bestimmen und sie können ihn während der Ehe - ohne oder mit Krise - beliebig oft verändern. Ohne einen notariell beurkundeten Ehevertrag verbleibt es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wenn der Mandant von "Ehevertrag" spricht, meint er häufig nur, dass Gütertrennung vereinbart worden ist. Neben den vom Gesetzgeber normierten Güterständen (Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Wahl-Zugewinngemeinschaft) kann auch eine Modifikation des jeweiligen Güterstands durch Ehevertrag vereinbart werden.

Das ist oft ein originärer Ehevertrag nach § 1408 Abs. 1 BGB : Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag. Ein solcher Vertrag ist gem. § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars zu schließen. Daneben bestünde während eines auf die die Möglichkeit, eine für den Fall der Scheidung zu treffen. Eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung zum Zugewinnausgleich wäre gem. § Abs. Satz 2 notariell zu beurkunden oder vor dem Prozessgericht gem. § zu protokollieren (§ Abs. Satz 2 Halbsatz 2 ). Gleiches gilt für scheidungsbezogene Zugewinnausgleichsvereinbarungen vor der Rechtshängigkeit der Ehesache (BGH, FamRZ 1983, ). Der Formzwang gilt, solange die Ehe noch nicht geschieden ist.