10/8.10.9 Andere Güterstände

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Gütergemeinschaft

Seltenheitswert hat die Gütergemeinschaft. Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann durch Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag beendet werden. Nach § 1471 Abs. 1 BGB haben sich die Ehegatten sodann über das Gesamtgut auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung des Gesamtguts erfolgt in erster Linie durch vertragliche Einigung u.U. unter Vermittlung eines Notars. Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft kann weder vor noch nach Beendigung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auf den Anspruch auf Auseinandersetzung kann nicht verzichtet werden (RGZ 79, 345).

Interessant sind sicher die nachfolgenden, in den Beispielen beschriebenen Konstellationen.

Beispiel

Die Eheleute M und F haben zu Beginn der Ehe Gütertrennung vereinbart. Beide halten durchaus für möglich, dass der Vertrag einer Ausübungskontrolle nicht standhalten könnte.

Oder:Ehegatte F hat im Betrieb des anderen Ehegatten M ohne angemessene Vergütung mitgearbeitet und könnte unter diesem Gesichtspunkt Ansprüche haben.

Oder:Die Ehefrau F macht Rückforderungsansprüche geltend, weil deren eigenes Vermögen in einen dem anderen Ehegatten gehörenden Gegenstand (Haus, Firma, Auto) investiert wurde. Beide sind daher bereit, trotz der Gütertrennung zu prüfen, ob Ausgleichsansprüche zwischen den Parteien bestehen.