10/8.11.4 Forderungen

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Die Eheleute können Forderungen haben, so z.B. aus Darlehen an Freunde oder an Verwandte, aus Vermietung einer Immobilie, aus Versicherungsleistungen z.B. der Hausratversicherung oder etwa aus Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung eines Gegenstands. Auch hier ist zunächst einiges abzuklären:

Sind beide Ehegatten Gläubiger der Forderung? (sodann:)

Möchte einer von beiden die Forderung allein übernehmen? (und schließlich:)

Was ist die Forderung wert? (was maßgeblich von der Beitreibbarkeit der Forderung abhängt)

Bei Darlehen an Verwandte will vermutlich derjenige nicht länger Gläubiger sein, der nur verschwägert ist. Bei Ansprüchen aus Vermietung sollte derjenige Alleingläubiger werden, der die Immobilie demnächst zu Alleineigentum übernimmt. Bei sonstigen Ansprüchen, die mit dem Eigentum an einem Gegenstand zusammenhängen, gilt dasselbe. Geschieht eine Eigentumsübertragung durch Notarvertrag (z.B. bei einer Immobilie), gehört auch die Klarstellung, wem die damit verbundenen Forderungen aus der Vergangenheit gehören, dorthin.

Formulierungsbeispiel