10/8.11.5 Lebensversicherungen

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Bei Lebensversicherungen ist zwischen der Kapitalbildung mit Risikoschutz und der reinen Risikoversicherung zu unterscheiden. Beide sichern im Regelfall nur das Todes-Risiko eines Ehegatten ab (Ausnahme: verbundene Ehegatten-Versicherung, bei der der Tod des Erstversterbenden zur Fälligkeit führt). Abzuklären ist insoweit:

Wer ist Versicherungsnehmer? Wer ist die versicherte Person? Wer ist Bezugsberechtigter?

Ist das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt?

Was ist die Versicherung wert?

Der "wahre wirtschaftliche Wert" (nicht Rückkaufswert) der Kapitallebensversicherung wird im Endvermögen des Versicherungsnehmers Niederschlag finden, wenn der Zugewinn ermittelt wird. Handelt es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung, gehört sie zum Versorgungsausgleich, über den aber genauso disponiert werden kann. Zusätzlich wünschen die Parteien ggf. eine Vereinbarung über das Todesfallrisiko. Ist Versicherungsnehmer der Hauptverdiener der Familie und für Ehepartner und/oder Kinder nach der Trennung barunterhaltspflichtig, so kann er den ursprünglichen Zweck, z.B. das Familienwohnhaus schuldenfrei zu bekommen oder den Lebensunterhalt der Kinder während deren Schul- und Ausbildungszeit sicherzustellen, auch über die Trennung hinaus verfolgen wollen.

Formulierungsbeispiel