Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Bei der vertraglichen Vermögensauseinandersetzung richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert des auseinandergesetzten Vermögens.
PraxishinweisInsbesondere, wenn die Eheleute wünschen, auf beiden Seiten ähnliche Positionen beiderseits "außen vor" zu lassen (Kfz, Girokontoguthaben etc.), stellt sich die Frage, ob sich damit auch der Gegenstandswert der Vertragsanwältin bzw. des Vertragsanwalts verkleinert. Zur Meidung von Unstimmigkeiten sollte mit der Mandantschaft eine Vereinbarung über den Gegenstandswert getroffen werden. |
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