14/4.3.4 Abtrennung von Folgesachen

Autor: Grabow

Werden Folgesachen vom Verbund abgetrennt, bestimmt § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG, dass sie Folgesachen bleiben. Der Verbund bleibt bestehen. Damit gelten sie sowohl im Hinblick auf die anwaltlichen Gebühren gem. § 16 Nr. 4 RVG weiterhin als dieselbe Angelegenheit als auch bzgl. der Wertvorschriften nach § 44 Abs. 1 FamGKG (Schneider, Rdnr. 1581; OLG Nürnberg v. 22.07.2013 - 11 WF 973/13, AGS 2013, 386; HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 44 Rdnr. 63).

Kindschaftssachen werden selbständige Familiensachen

Abweichend hiervon bestimmt § 137 Abs. 5 Satz 2 FamFG, dass Kindschaftssachen als Folgesachen nach der Abtrennung als selbständige Familiensachen fortgeführt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 FamGKG ist das frühere Verfahren als Teil der selbständigen Familiensache zu behandeln. Die im Verbund entstandenen Gebühren sind jedoch anzurechnen (OLG Zweibrücken v. 07.05.2012 - 6 WF 55/12, FamRZ 2012, 1413). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass die selbständige Familiensache so behandelt werden soll, als sei sie nie im Verbund gewesen. Bei der Gebührenberechnung des Scheidungsverfahrens bleibt diese Sache unberücksichtigt (BT-Drucks. 16/6308, S. 301; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl. 2021, § 21 Rdnr. 16). Demgegenüber werden abgetrennte Folgesachen, die im Verbund bleiben, als einheitliches Verfahren abgerechnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 301).