15/5.3.1 Wichtige Vorbemerkungen

Autor: Grün

Am 01.04.2008 trat das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.2008 in Kraft (BGBl I, 441). Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können seitdem der Vater, die Mutter und das Kind vom jeweils anderen gesetzlichen Elternteil und Kind bzw. das Kind von beiden Eltern verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden (§ 1598a Abs. 1 BGB). Die Klärung der Abstammung erfolgt dabei nicht durch das Gericht, sondern durch ein privat vom Klärungsberechtigten einzuholendes Abstammungsgutachten. Das Gericht gewährleistet lediglich den Anspruch des Klärungsberechtigten, dass die Klärungsverpflichteten an dem vom Klärungsberechtigten einzuholenden Gutachten mitwirken. Wird die Einwilligung in die Abstammungsuntersuchung bzw. Entnahme der Probe nicht erteilt, hat das Familiengericht auf Antrag des Klärungsberechtigten die Einwilligung zu ersetzen und erforderlichenfalls die Duldung zur Probeentnahme anzuordnen (§ 1598a Abs. 2 BGB). Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten Einsicht in das Gutachten und auch die Aushändigung einer Abschrift des Gutachtens verlangen (§ 1598a Abs. 4 BGB).

Regelungsauslöser: Verbot heimlicher Vaterschaftstests