15/5.3.6 Verhältnis zur Anfechtung der Vaterschaft

Autor: Grün

Eine eventuell bereits laufende Anfechtungsfrist wird während eines gerichtlichen Klärungsverfahrens nach § 1598a Abs. 2 und Abs. 3 BGB gehemmt1600b Abs. 5 BGB). In der Zeit ab Eingang des Antrags bei Gericht läuft die Anfechtungsfrist nicht weiter. Die Hemmung endet gem. § 1600b Abs. 5 i.V.m. § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Klärungsverfahrens. Da die Einholung des Abstammungsgutachtens selbst nicht Bestandteil des Klärungsverfahrens ist, wird die sich an das Klärungsverfahren anschließende Zeit für die Einholung des Abstammungsgutachtens von der Hemmung nicht erfasst.