Autor: Grün |
Der Klärungsberechtigte hat Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe. Einwilligung bedeutet die vorherige Zustimmung zur Abstammungsbegutachtung, nicht die nachträgliche Genehmigung. Der Anspruch ist an keine Frist gebunden und kann nicht verjähren (§ 194 Abs. 2 BGB).
Die Verpflichtung des Antragsgegners beinhaltet, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die für die Untersuchung erforderliche Probeentnahme zu dulden. Der Duldungsanspruch umfasst nicht nur die Verpflichtung, die Probeentnahme nicht zu behindern, sondern auch die Verpflichtung, an der Probeentnahme aktiv mitzuwirken, indem sich der Anspruchsgegner zur Probeentnahme begeben und dort seine Identität offenlegen muss.
Der Anspruch geht nicht etwa dahin, dass der Anspruchsgegner selbst eine Abstammungsbegutachtung vornehmen lassen muss. Vielmehr erfolgt die Abstammungsuntersuchung auf Veranlassung des klärungswilligen Anspruchstellers, der das Abstammungsgutachten in Auftrag geben und die Kosten der Begutachtung tragen muss.
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