15/5.3.4 Anspruchsgegner

Autor: Grün

Der Anspruch besteht nicht nur für, sondern auch nur gegen den rechtlichen Vater, die Mutter und das Kind. Ein Dritter kann über § 1598a BGB nicht in Anspruch genommen werden. So kann etwa ein Kind nicht über § 1598a BGB erreichen, dass ein Dritter in die Abstammungsuntersuchung einwilligt, um so zu klären, ob es von diesem abstammt (OLG Nürnberg v. 17.06.2013 - 11 UF 551/13, FamRZ 2014, 404; OLG Frankfurt v. 06.05.2009 - 1 UF 68/09, ZKJ 2010, 72). Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, ein statusfolgenloses Verfahren zur Klärung der Abstammung von einem Dritten einzuführen (BVerfG v. 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13, FamRZ 2016, 877).

Wenn einer der in § 1598a Abs. 1 BGB genannten Anspruchsgegner bereits verstorben ist, entscheidet über die Einwilligung in eine für die Untersuchung erforderliche Exhumierung der Totenfürsorgeberechtigte. Eine ausdrückliche Regelung zur Einwilligungsverpflichtung des Totenfürsorgeberechtigten enthält § 1598a BGB nicht, jedoch wird überwiegend eine entsprechende Anwendung für möglich gehalten (vgl. MünchKomm-BGB/Wellenhofer, § 1598a Rdnr. 15; Helms, FamRZ 2008, 1033, 1034; Wellenhofer, NJW 2008, 1185, 1189). Ob jedoch ohne gesetzliche Klarstellung tatsächlich in § 1598a BGB nicht erwähnte Dritte zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet werden können, erscheint mit Blick auf den für einen solchen Grundrechtseingriff erforderlichen Gesetzesvorbehalt fraglich.