Autor: Grün |
Der Anspruch besteht nicht nur für, sondern auch nur gegen den rechtlichen Vater, die Mutter und das Kind. Ein Dritter kann über § 1598a BGB nicht in Anspruch genommen werden. So kann etwa ein Kind nicht über § 1598a BGB erreichen, dass ein Dritter in die Abstammungsuntersuchung einwilligt, um so zu klären, ob es von diesem abstammt (OLG Nürnberg v. 17.06.2013 - 11 UF 551/13, FamRZ 2014,
Wenn einer der in § 1598a Abs. 1 BGB genannten Anspruchsgegner bereits verstorben ist, entscheidet über die Einwilligung in eine für die Untersuchung erforderliche Exhumierung der Totenfürsorgeberechtigte. Eine ausdrückliche Regelung zur Einwilligungsverpflichtung des Totenfürsorgeberechtigten enthält § 1598a BGB nicht, jedoch wird überwiegend eine entsprechende Anwendung für möglich gehalten (vgl. MünchKomm-BGB/Wellenhofer, § 1598a Rdnr. 15; Helms, FamRZ 2008,
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