15/6.2 Anfechtung (Altfälle)

Autor: Grün

Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB richtet sich die Anfechtung der Vaterschaft, gleichgültig, woraus sich die Vaterschaftszuordnung des Kindes ergibt (ob aus Ehe oder Anerkennung), und gleichgültig, wann das Kind geboren wurde, für alle Kinder immer nach neuem Recht. Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 1722).

Gerichtliche Vaterschaftsanfechtung

Die Geltung des neuen Rechts führt auch bei vor dem 01.07.1998 geborenen Kindern zu einem im Vergleich zum bisherigen Recht geänderten Kreis der Anfechtungsberechtigten. Ferner hat die Geltung des neuen Rechts bei der Anfechtung der auf Vaterschaftsanerkennung beruhenden Vaterschaft eine im Vergleich zum vor dem 01.07.1998 geltenden Recht längere Anfechtungsfrist zur Folge, da immer die einheitliche Anfechtungsfrist von zwei Jahren gilt. Dies kann dazu führen, dass in Fällen, in denen bisher die einjährige Anfechtungsfrist nach § 1600h Abs. 1 BGB a.F. galt, eine Anfechtungsmöglichkeit wieder eröffnet wird, wenn zwar die alte Jahresfrist am 01.07.1998 bereits abgelaufen war, die neue Zweijahresfrist aber noch gelaufen hat (OLG Köln, FamRZ 1999, 800). In der Anordnung der Geltung des neuen Rechts ist keine verfassungsrechtlich bedenkliche echte Rückwirkung zu sehen (BGH, MDR 1999, 678 = FamRZ 1999, 778).