2/6 Übergangsrecht zum PKH/BerHRecht

Autor: Götsche

Reformen zum 01.01.2014

Nach langem Gesetzgebungsverfahren (vgl. insb. BT-Drucks. 17/1216 v. 24.03.2010; BT-Drucks. 17/2164 v. 16.06.2010; BT-Drucks. 17/11472 v. 14.11.2012) ist die Reform der Prozesskosten- und Beratungshilfe beschlossen worden (Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 - PKH/BerHRÄndG, BGBl I, 3533; vgl. zudem die Regelungen der PKHFV i.d.F. v. 06.01.2014). Die Neuregelungen gelten auch in Familiensachen (vgl. insb. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG).

Nach Art. 20 PKH/BerHRÄndG treten die Änderungen zum 01.01.2014 in Kraft. Bestimmend ist gem. § 40 EGZPO n.F. der Zeitpunkt, zu dem ein Beteiligter für einen Rechtszug Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe ist maßgebend. Auf die Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit der Hauptsache kommt es also nicht an (Nickel/Götsche, FamRB 2013, 403, 413).

Wird der Verfahrenskostenhilfeantrag vor dem 01.01.2014 gestellt, sind die §§ 114 - 127 ZPO in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Das einzusetzende Einkommen ist auch dann nach der Tabelle in § 115 Abs. 2 a.F. zu ermitteln, wenn über den Antrag erst - und sei es im Rahmen der Abhilfeentscheidung - nach dem 01.01.2014 zu befinden ist (OLG Brandenburg, RVGreport 2014, 480). Ebenso bestimmt sich die Abänderung von Entscheidungen nach altem Recht (LAG Hamm, Beschl. v. 23.07.2014 - ; , FamRZ 2013, , 1344; , FamRB 2013, 403, 413).