Autor: Götsche |
Nach langem Gesetzgebungsverfahren (vgl. insb. BT-Drucks. 17/1216 v. 24.03.2010; BT-Drucks. 17/2164 v. 16.06.2010; BT-Drucks. 17/11472 v. 14.11.2012) ist die Reform der Prozesskosten- und Beratungshilfe beschlossen worden (Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 - PKH/BerHRÄndG, BGBl I, 3533; vgl. zudem die Regelungen der PKHFV i.d.F. v. 06.01.2014). Die Neuregelungen gelten auch in Familiensachen (vgl. insb. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG).
Nach Art.
Wird der Verfahrenskostenhilfeantrag vor dem 01.01.2014 gestellt, sind die §§ 114 - 127 ZPO in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Das einzusetzende Einkommen ist auch dann nach der Tabelle in § 115 Abs. 2 a.F. zu ermitteln, wenn über den Antrag erst - und sei es im Rahmen der Abhilfeentscheidung - nach dem 01.01.2014 zu befinden ist (OLG Brandenburg, RVGreport 2014, 480). Ebenso bestimmt sich die Abänderung von Entscheidungen nach altem Recht (LAG Hamm, Beschl. v. 23.07.2014 - ; , FamRZ 2013, , 1344; , FamRB 2013, 403, 413).
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