4/1.2.3.2.4 Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren

Autor: Osthold

Ein zweites Kriterium ist die Höhe der anfallenden Gebühren. Denn die Einbringung einer Folgesache in den Verbund führt bei Anwaltsgebühren nach § 16 Nr. 4 RVG dazu, dass alle Verbundsachen zusammen mit dem Scheidungsverfahren als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG zu werten sind, so dass die anwaltlichen Gebühren nur einmal entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG). Daher sind alle Verfahrenswerte zu addieren, so dass ein Gesamtverfahrenswert gebildet wird. Dies gilt auch für die Gerichtsgebühren (§ 44 Abs. 1 FamGKG).

Praxishinweis

Die Gebührendegression der Gebührentabellen führt also in beiden Fällen zu einer Kostenersparnis für den Mandanten im Vergleich zu einer isolierten Geltendmachung. Dies spricht immer für den Verbund (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 03.01.1996 - 12 WF 464/95, OLGR Hamm 1996, 180).

Letzte redaktionelle Änderung: 06.06.2019