Autor: Osthold |
Ein zweites Kriterium ist die Höhe der anfallenden Gebühren. Denn die Einbringung einer Folgesache in den Verbund führt bei Anwaltsgebühren nach § 16 Nr. 4 RVG dazu, dass alle Verbundsachen zusammen mit dem Scheidungsverfahren als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG zu werten sind, so dass die anwaltlichen Gebühren nur einmal entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG). Daher sind alle Verfahrenswerte zu addieren, so dass ein Gesamtverfahrenswert gebildet wird. Dies gilt auch für die Gerichtsgebühren (§ 44 Abs. 1 FamGKG).
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