4/1.2.3.2.9 Antragsarten im Verbund beschränkt

Autor: Osthold

Ein weiterer Punkt ist die im Verbund eingeschränkte Auswahl der Antragsarten. So kann ein reiner Auskunftsantrag nicht im Verbund geltend gemacht werden, da keine Folgesache nach § 137 Abs. 2 FamFG vorliegt (BGH, Urt. v. 19.03.1997 - XII ZR 277/95, FamRZ 1997, 811). Eine Ausnahme besteht aber für den Fall, dass ein reiner Auskunftswiderantrag gegenüber einem rechtshängigen Zahlungsantrag erhoben wird, da hier bereits ein Zahlungsanspruch anhängig ist, gegen den sich der Antragsgegner verteidigen will, und es verfahrensunökonomisch wäre, das laufende Verbundverfahren wegen Vorgreiflichkeit des Auskunftsverfahrens auszusetzen (BGH, Urt. v. 19.03.1997 - XII ZR 277/95, FamRZ 1997, 811; OLG Zweibrücken, Urt. v. 16.01.1996 - 5 UF 16/95, FamRZ 1996, 749). Ein solcher Antrag führt aber dazu, dass auf Zahlungsstufe solange nicht verhandelt werden kann, bis die vorherigen Stufen abgeschlossen sind, da etwa über den Zugewinnausgleichsanspruch nur einmal und einheitlich entschieden werden kann, weil der Zugewinnausgleichsanspruch nur entweder in die eine oder andere Richtung gehen kann und die Auskunftsstufe die Zahlungsstufe noch beeinflussen kann (OLG Hamm Urt. v. 05.05.2010 - II-8 UF 209/09, FamRZ 2011, 745 = BeckRS 2011, 01953).