Autor: Osthold |
Ist ein Scheidungsantrag rechtshängig, so stellt sich spätestens jetzt die Frage der Regelung der Scheidungsfolgesachen. Dies führt zwangsläufig zu der Überlegung, ob eine Scheidungsfolgesache nach § 137 Abs. 2 FamFG besser im Scheidungsverbund oder isoliert als Einzelsache anhängig gemacht werden sollte. Die Entscheidung über die Nutzung des Scheidungsverbunds ist immer eine Frage des Einzelfalls. Es gibt keine generelle Empfehlung für oder gegen den Scheidungsverbund. Es gibt aber eine Reihe von Kriterien, anhand derer abgewogen und beurteilt werden sollte, welche Alternative im jeweiligen Einzelfall vorzugswürdig ist.
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