4/1.2.3.2.5 Gerichtskostenvorschuss

Autor: Osthold

Eine weitere Auswirkung hat der Verbund für die Vorschusspflicht in Bezug auf die Gerichtskosten. Nach § 14 FamGKG soll die Antragsschrift in "selbständigen Familienstreitsachen" nicht vor Zahlung der vorschusspflichtigen Gerichtsgebühren zugestellt werden. Im Verbund wird der Anspruchsteller demgegenüber von der Vorschusspflicht befreit. Zudem fallen in Scheidungsfolgesachen nach § 28 FamGKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1110 nur 2,0-Gebühren auf den Wert der Scheidung an, während in isolierten Familienstreitsachen nach Nr. 1220 3,0-Gebühren auf den Wert der Folgesache anfallen.

Praxishinweis

Im Scheidungsverbund ist das Verfahren bzgl. der Gerichtsgebühren also auch billiger, der Vorschuss bei isolierten Familienstreitsachen dementsprechend höher. Bei wenig liquiden Mandanten, die aber andererseits auch noch keine Verfahrenskostenhilfe erhalten, empfiehlt sich daher von der Vorschusspflicht her eher der Scheidungsverbund.