Autor: Osthold |
Eine weitere Auswirkung hat der Verbund für die Vorschusspflicht in Bezug auf die Gerichtskosten. Nach § 14 FamGKG soll die Antragsschrift in "selbständigen Familienstreitsachen" nicht vor Zahlung der vorschusspflichtigen Gerichtsgebühren zugestellt werden. Im Verbund wird der Anspruchsteller demgegenüber von der Vorschusspflicht befreit. Zudem fallen in Scheidungsfolgesachen nach § 28 FamGKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1110 nur 2,0-Gebühren auf den Wert der Scheidung an, während in isolierten Familienstreitsachen nach Nr. 1220 3,0-Gebühren auf den Wert der Folgesache anfallen.
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