4/1.2.3.3.3 Auswirkungen auf die Wohnsituation

Autor: Osthold

Die Rechtskraft der Scheidung bringt entscheidende Veränderungen bei der Frage der Auseinandersetzung von Immobilienvermögen mit sich. Mit Rechtskraft der Ehescheidung entfällt im gesetzlichen Güterstand der Schutz von § 771 ZPO i.V.m. § 1365 BGB, wenn das Eigentum des teilungsversteigerungswilligen Ehegatten sein ganzes Vermögen i.S.d. § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (BGH, Beschl. v. 14.06.2007 - V ZB 102/06, FamRZ 2007, 1634, 1636), da ein Antrag nunmehr ohne die Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten gestellt werden kann.

Praxishinweis

Droht ein solches Szenario, so sollte der Ehegatte, der eine Teilungsversteigerung verzögern möchte, zunächst die Rechtskraft der Scheidung verzögern (siehe dazu auch Teil 9/4.4.3).

Die Rechtskraft der Scheidung ändert aber auch die Rechtslage bzgl. der Nutzung von Immobilien. Nach Rechtskraft der Scheidung sind Nutzungsentschädigungen für die Nutzung fremden Eigentums nicht mehr auf § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, sondern auf § 745 Abs. 2 BGB zu stützen (BGH, Urt. v. 04.08.2010 - XII ZR 14/09, FamRZ 2010, 1630; OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.11.2010 - , FamRZ 2011, ), soweit nicht ein Antrag auf Begründung eines Mietverhältnisses über das Eigentum nach § Abs. Satz 1 gestellt worden ist oder der Nutzungswert schon beim nachehelichen Unterhalt als Wohnvorteil einberechnet worden ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.06.2008 - , FamRZ 2009, ; BGH, Urt. v. 11.12.1985 - , FamRZ 1986, ). Siehe dazu auch Teil .