Autor: Osthold |
Die Rechtskraft der Scheidung bringt entscheidende Veränderungen bei der Frage der Auseinandersetzung von Immobilienvermögen mit sich. Mit Rechtskraft der Ehescheidung entfällt im gesetzlichen Güterstand der Schutz von §
PraxishinweisDroht ein solches Szenario, so sollte der Ehegatte, der eine Teilungsversteigerung verzögern möchte, zunächst die Rechtskraft der Scheidung verzögern (siehe dazu auch Teil 9/4.4.3). |
Die Rechtskraft der Scheidung ändert aber auch die Rechtslage bzgl. der Nutzung von Immobilien. Nach Rechtskraft der Scheidung sind Nutzungsentschädigungen für die Nutzung fremden Eigentums nicht mehr auf §
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