Autor: Osthold |
Ausgangspunkt aller Überlegungen ist zunächst die Frage danach, ob ein gesetzlicher oder privater Krankenversicherungsschutz besteht. Gemäß §
Im Fall des gesetzlichen Versicherungsschutzes sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V Ehegatten und Kinder im Rahmen der sogenannten Familienversicherung über den Pflichtversicherten mitkrankenversichert, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht hauptberuflich selbständig tätig oder aus anderen Gründen selbst pflichtversichert sind.
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