Autor: Osthold |
In der Vertragsgestaltung zu während der Ehezeit abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen, bei denen eine Auszahlung im Todesfall an einen Begünstigten erfolgen soll, kann als Begünstigter im Vertrag eine abstrakte Bezeichnung wie etwa "der verwitwete Ehegatte" vorkommen. Sollte der geschiedene Ehegatte später noch einmal heiraten und dann versterben, so stellt sich die Frage, welcher der beiden Ehegatten bezugsberechtigt ist. Der BGH geht bei der genannten Vertragsformulierung von einer Bezugsberechtigung desjenigen Ehegatten aus, der bei Abgabe der Bestimmungserklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen gerade mit dem Erklärenden verheiratet war (BGH, Urt. v. 22.07.2015 -
Daher sollte spätestens zur Rechtskraft der Scheidung eruiert werden, ob der Mandant eine derartige Versicherung hat und ob möglicherweise der Versicherungsvertrag eine solche Formulierung enthält. Sollte dies der Fall sein, so wäre die , damit vermieden wird, dass der andere Ehegatte im Todesfall des Mandanten bezugsberechtigt ist. Es empfiehlt sich natürlich, den Versicherungsvertrag nebst Bestimmungserklärung im Zweifel einzusehen.
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