Autor: Weiberg |
Im Geltungsbereich des FamFG ist der Beschluss über die VKH mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 39 FamFG). Die Versagung von VKH kann gem. § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567 - 572, 127 Abs. 2 -4 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Dies gilt insbesondere im Fall der Verneinung der Erfolgsaussichten bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, FamRZ 2011,
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