5/10.2 Sofortige Beschwerde

Autor: Weiberg

Zulässigkeit

Im Geltungsbereich des FamFG ist der Beschluss über die VKH mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 39 FamFG). Die Versagung von VKH kann gem. § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567 - 572, 127 Abs. 2 -4 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Dies gilt insbesondere im Fall der Verneinung der Erfolgsaussichten bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, FamRZ 2011, 207).