5/10.1 Verzögerungsrüge

Autor: Weiberg

Die aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, FamRZ 2001, 753; BVerfG, NJW 2004, 1236; auch in angemessener Zeit: BVerfG, FamRZ 2004, 689; ebenso OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 906) erfordert eine Entscheidung über den Antrag auf VKH rechtzeitig vor einem Verhandlungstermin über die Hauptsache (OLG Thüringen, FamRZ 2003, 1673; aus diesem Grund unrichtig OLG Naumburg, FamRZ 2009, 1427 m. abl. Anm. Gottwald; siehe OLG Dresden v. 19.02.2019 - 18 EK 27/18, MDR 2019, 804, zur Frage, ob die Dauer eines Unterhaltsverfahrens von zwei Jahren unangemessen lang i.S.d. § 198 Abs. 1 GVG ist). Die Erhebung einer Verzögerungsrüge ist jedoch unzulässig, wenn eine über das normale Maß hinausgehende unzumutbare, d.h. auf einen Rechtsverlust oder einer Rechtsverweigerung hinauslaufende Verzögerung nicht vorliegt, und insbesondere ein VKH-Erörterungstermin anberaumt wird (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 288 noch zur Untätigkeitsbeschwerde).

Das OLG Dresden stellt in seiner Entscheidung vom 19.02.2019 - 18 EK 27/18, MDR 2019, 804, zudem klar, dass es auch Aufgabe des Gerichts ist, durch organisatorische Maßnahmen eine Möglichkeit zur rechtzeitigen Kenntnisnahme von Missständen, die Schadensersatzansprüche auslösen könnten, sicherzustellen.