Autor: Weiberg |
Gegen die Beschwerdeentscheidung des OLG kommt eine Rechtsbeschwerde nur dann in Betracht, wenn sie zugelassen ist (vgl. BGH, FamRZ 2011,
Nach Einführung des FamFG richtet sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach den §§ 70 ff. FamFG, da § 76 Abs. 2 zwar auf die §§ - , nicht hingegen auf die §§ ff. , verweist (so wie selbstverständlich BGH, FamRZ 2010, m. Anm. ). Darüber hinaus war es die Absicht des Gesetzgebers, mit der Einführung der Rechtsbeschwerdevorschriften der §§ ff. eine einheitliche dritte Instanz auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu schaffen (BT-Drucks. 16/6308, S. 209; , FamRZ 2009, ). Nach jedoch richtet sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach den §§ - analog (so ebenso selbstverständlich BGH, FamRZ 2010, m. Anm. ; BGH v. 05.01.2011 - , NJW-RR 2011, ; eingehend , FamRZ 2011, ). In jedem Fall können eingelegt werden (BGH v. 23.06.2010 - , NJW-RR 2010, ).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|