Autor: Weiberg |
Ebenso wie im Fall der VKH wird auch Beratungshilfe gem. §
Dadurch soll im Sinne einer Missbrauchskontrolle verhindert werden, dass eine Beratungsperson auf Kosten der Staatskasse auch dort in Anspruch genommen wird, wo professioneller Rechtsrat nicht geboten erscheint (BT-Drucks. 17/11472, S. 36). Schon nach bisheriger Rechtsprechung wurde allerdings eine kleinliche Versagung der Beratungshilfe durch eine zu enge Auslegung des Begriffs der Mutwilligkeit für unangebracht erachtet (BVerfG, AnwBl 2011,
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