Nach der Neufassung von § 2 Abs. 2 Satz 1 BerHG zum 01.01.2014 umfasst die Beratungshilfe nunmehr sämtliche Rechtsgebiete ohne die bisherige Einschränkung hinsichtlich des Steuerrechts. Im Strafrecht und im Recht der Ordnungswidrigkeiten wird auch weiterhin nur eine Beratung, nicht hingegen die Vertretung durch einen Anwalt umfasst.
Letzte redaktionelle Änderung: 28.02.2024
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