5/11.8 Aufhebung der Bewilligungsentscheidung

Autor: Weiberg

Aufhebung von Amts wegen

Nach § 6a BerHG kann das Gericht die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Damit regelt die Bestimmung die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bei anfänglichem Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Gerichts. Dem Gericht steht hier ein weiter Ermessensspielraum zu ("kann" statt "soll" bei Aufhebung der Bewilligung von VKH, vgl. § 124 Abs. 1 ZPO). Dadurch soll verhindert werden, dass die Staatskasse mit u.U. noch höheren Kosten belastet wird, weil sich die Aufhebung und die damit verbundenen Rückabwicklungsfolgen aus § 8a BerHG n.F. unverhältnismäßig aufwendig gestalten können.

Aufhebung auf Antrag der Beratungsperson

Nach § 6a Abs. 2 BerHG kann die Beratungsperson seit dem 01.01.2014 die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat (hierzu Schneider, NZFam 2016, 977). Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson

noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 RVG beantragt hat und

den Rechtsuchenden auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § Abs. ergebenden Folgen hat.