5/11.6 Beratung und Vertretung

Autor: Weiberg

Neuregelung

Nach § 2 Abs. 1 BerHG besteht die Beratungshilfe in Beratung und - soweit erforderlich - in Vertretung. Nach dem zum 01.01.2014 neu eingefügten § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG ist eine Vertretung erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Das Gesetz entscheidet somit anhand des Verhältnisses zwischen Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Rechtsangelegenheit einerseits und der persönlichen Fähigkeiten des Rechtsuchenden andererseits über die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe (Giers, FamRZ 2013, 1345). Wie bei der Beurteilung der Mutwilligkeit in § 1 Abs. 3 BerHG ist auch hier die individuelle Möglichkeit der Selbstvertretung des konkreten Antragstellers, nicht des durchschnittlichen Rechtsuchenden maßgebend (BT-Drucks. 17/11472, S. 37). Wann demnach eine Vertretung "erforderlich" ist, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein:

Erforderlichkeit der Vertretung

Über die Erforderlichkeit einer Vertretung kann der Rechtspfleger nicht schon bei Erteilung des Berechtigungsscheins entscheiden, da zu diesem Zeitpunkt mangels Beratung noch gar nicht klar ist, ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich wird. Einen auf "Beratung" beschränkten Berechtigungsschein gibt es daher nicht.