5/11.9 Rechtsbehelfe

Autor: Weiberg

Zu den verschiedenen Rechtsbehelfen vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1242.

5/11.9.1 Abweisung des Antrags auf Beratungshilfe

Unbefristete Erinnerung

Die Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert eine förmliche Entscheidung (BVerfG, FamRB 2015, 300; hierzu Lissner, JurBüro 2015, 451). Nach § 7 BerHG n.F. ist gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder die Bewilligung der Beratungshilfe - von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson - aufgehoben wird, nur die Erinnerung nach § 11 RPflG statthaft (vgl. OLG Koblenz, NJW 2012, 944; OLG Naumburg, JurBüro 2011, 316; OLG Koblenz, NJW 2012, 944; Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 1306 ff.; a.A. LG Potsdam, FamRZ 2009, 902 m. abl. Anm. , Rpfleger 2009, ). § n.F. dient der Klarstellung, dass der Amtsrichter über die Rechtspflegererinnerung abschließend entscheidet; die Vorschrift stellt kein eigenes Rechtsmittel dar (, , 8. Aufl. 2015, § Rdnr. 24). Die Erinnerung ist , weil nach § die völlig unübersichtliche (je nach Verfahren kann die Frist eine oder zwei Wochen oder einen oder sechs Monate betragen!) Fristenregelung in § Abs. Satz 1 im Rahmen der Beratungshilfe nicht anzuwenden ist. Die Erinnerung kann auch nicht durch das Gericht befristet werden (AG Halle, NJW-Spezial 2014, ). Das ursprünglich in § Abs. noch vorgesehene (vgl. BT-Drucks. 17/11472, S. 42) ist nach den Beratungen im Rechtsausschuss entfallen (BT-Drucks. 17/13538, S. 41).