Autor: Krüger |
Der Verfahrenswert von Aufhebungsverfahren folgt aus § 43 FamGKG. Maßgeblich sind neben dem dreifachen Nettoeinkommen vor allem die Vermögensverhältnisse der Eheleute bei Antragstellung im jeweiligen Rechtszug. Der Mindestwert beträgt 3.000 €, der Höchstwert 1.000.000 € (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). Insoweit gibt es keine Unterschiede zum Scheidungsverfahren.
Die Gerichtsgebühren werden unmittelbar mit der Einreichung des den Rechtszug einleitenden Schriftsatzes fällig (§ 9 Abs. 1 FamGKG). Die Zustellung des Schriftsatzes erfolgt in aller Regel erst nach Einzahlung der Gebühren (§ 14 FamGKG). Erstinstanzlich ist eine 2,0fache Gebühr (§ 28 i.V.m. Nr. 1110 KV FamGKG) einzuzahlen. In allen Verfahren mit Selbstzahlern können vor allem die Anwaltsgebühren nach Teil 3, Abschn. 1 und 2, und Teil 7 des VV RVG anfallen.
Die Kostengrundentscheidung richtet sich nach § 132 FamFG.
Wird die Ehe auf den Antrag eines oder beider Ehegatten aufgehoben, so werden im Allgemeinen die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben (§ 132 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Ausnahmsweise kommt bei erfolgreichen Verfahren aber eine anderweitige Verteilung der Kosten in Betracht, wenn
bei Eheschließung nur ein Ehegatte die Aufhebbarkeit kannte oder |
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