6/5.4.3 Antrag

Autor: Krüger

Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung richtet sich nach dem im Verfahren geltend gemachten Aufhebungsgrund. Antragsteller kann nach §  1316 Abs.  1 BGB sein

jeder Ehegatte oder auch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Eheunmündigkeit, Ehegeschäftsunfähigkeit, Bigamie, Inzestehe, formunwirksamer Ehe, vorübergehender Willensstörung oder Scheinehe (§  1316 Abs.  1 Nr. 1 BGB),

der betroffene Ehegatte in den Fällen von Eheschließungsirrtum, arglistiger Täuschung oder Zwangsehe (§  1316 Abs.  1 Nr. 2 BGB),

der Ehegatte aus der ersten Ehe bei Bigamie (§  1306 BGB).

Die Behörde entscheidet über ihr Tätigwerden nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei den in §  1316 Abs.  3 BGB genannten Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (z.B. Kinderehe, Bigamie, Inzest- oder Scheinehe) muss die Behörde grundsätzlich handeln. Nur wenn die Aufrechterhaltung der Ehe wegen einer schweren Härte für einen Ehegatten oder ein in der Ehe geborenes Kind ausnahmsweise erforderlich scheint, gilt dies nicht (§  1316 Abs.  3 BGB). Wurde mit der Eheschließung gegen §  1303 Satz 1 BGB verstoßen, kann die Verwaltungsbehörde von der Einleitung eines Eheaufhebungsverfahrens Abstand nehmen, wenn der betroffene Ehepartner inzwischen volljährig geworden ist und die Ehe dann noch bestätigt hat (§  1316 Abs.  3 Satz 2 BGB).

Antragsschrift