6/5.4.8 Verfahrenskostenhilfe

Autor: Krüger

Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Eheaufhebungsverfahren sind über §  113 Abs.  1 Satz 2 FamFG die Regelungen der §§  114 -127a ZPO zu beachten. Bei der Begründung ist zum Vorliegen der Voraussetzungen der Eheaufhebung und vor allem zur wirtschaftlichen und persönlichen Situation schlüssig vorzutragen.

Rechtsmissbräuchlichkeit?

Es ist allgemeine Meinung, dass die Eingehung einer Fehl- oder Scheinehe für sich betrachtet zwar rechtsmissbräuchlich sein kann. Dies gilt je nach Einzelfall z.B. für

Bigamisten (§  1314 Abs.  1 Nr. 2 i.V.m. §  1306 BGB),

Täuschende (§  1314 Abs.  2 Nr. 3 BGB),

Drohende (§  1314 Abs.  2 Nr. 4 BGB) oder

Eheleute einer Scheinehe (§  1314 Abs.  2 Nr. 5 BGB; a.A. OLG Braunschweig v. 03.01.2017 - 1 WF 241/16, FamRZ 2017, 910).

Das spätere Aufhebungsbegehren ist in aller Regel aber nicht rechtsmissbräuchlich (BGH v. 20.03.2011 - XII ZB 212/09, FamRZ 2011, 872). Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist die Beseitigung einer nicht unter dem dauerhaften Schutz der Rechtsordnung stehenden Ehe. Neben einer Scheidung ist das Verfahren auf Eheaufhebung die einzige rechtliche Möglichkeit, solche Ehen aus der Welt zu schaffen, so dass das Verfahren an sich nicht rechtsmissbräuchlich sein kann.

Aspekt der wirtschaftlichen Bedürftigkeit