Autor: Krüger |
Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Eheaufhebungsverfahren sind über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Regelungen der §§ 114 -127a ZPO zu beachten. Bei der Begründung ist zum Vorliegen der Voraussetzungen der Eheaufhebung und vor allem zur wirtschaftlichen und persönlichen Situation schlüssig vorzutragen.
Es ist allgemeine Meinung, dass die Eingehung einer Fehl- oder Scheinehe für sich betrachtet zwar rechtsmissbräuchlich sein kann. Dies gilt je nach Einzelfall z.B. für
Eheleute einer Scheinehe (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB; a.A. OLG Braunschweig v. 03.01.2017 - 1 WF 241/16, FamRZ 2017, 910). |
Das spätere Aufhebungsbegehren ist in aller Regel aber nicht rechtsmissbräuchlich (BGH v. 20.03.2011 -
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