7/3.2.10 Gerichtliche Durchsetzung

Autor: Viefhues

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann

im Hauptsacheverfahren in Unterhaltssachen nach Maßgabe der §§ 231 - 260 FamFG

im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt gem. § 246 FamFG isoliert - also ohne gleichgelagertes Hauptsacheverfahren -

bei Gericht anhängig gemacht werden.

Im Hauptsacheverfahren besteht Anwaltszwang gem. § 114 Abs. 1 FamFG, nicht aber im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG).

Trennungsunterhalt kann nicht im Rahmen des Verbundverfahrens durchgesetzt werden, da Entscheidungen im Verbund immer erst mit Wirkung der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden können.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 232 FamFG :

§ 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG enthält einen ausschließlichen Gerichtsstand für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Zuständig ist das Gericht der Ehesache.