Autor: Viefhues |
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann
im Hauptsacheverfahren in Unterhaltssachen nach Maßgabe der §§ 231 - 260 FamFG |
im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt gem. § 246 FamFG isoliert - also ohne gleichgelagertes Hauptsacheverfahren - |
bei Gericht anhängig gemacht werden.
Im Hauptsacheverfahren besteht Anwaltszwang gem. § 114 Abs. 1 FamFG, nicht aber im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG).
Trennungsunterhalt kann nicht im Rahmen des Verbundverfahrens durchgesetzt werden, da Entscheidungen im Verbund immer erst mit Wirkung der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden können.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 232 FamFG :
§ 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG enthält einen ausschließlichen Gerichtsstand für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Zuständig ist das Gericht der Ehesache. |
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