7/3.2.5 Berechnung des Trennungsunterhalts

Autor: Viefhues

Berechnung wie beim Geschiedenenunterhalt

Der Umfang des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen wie beim Nachscheidungsunterhalt. Die Berechnung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des Bedarfs, wie er durch die Lebensverhältnisse zur Zeit des Zusammenlebens der Eheleute bestimmt wurde.

In der Praxis wird der Anspruch auf diesen Elementarunterhalt auf der Grundlage des Halbteilungsgrundsatzes aus der Einkommensdifferenz der Ehegatten errechnet. Dieser Quotenunterhalt ist rechnerisch der hälftige Anteil aus der Einkommensdifferenz der Ehegatten (Differenz des bedarfsprägenden Einkommens der Ehegatten nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus beim jeweiligen Erwerbseinkommen. Die Berechnungsweise entspricht derjenigen beim Geschiedenenunterhalt (siehe Teil 7/3.18).

Kein Ausgleich von geringen Differenzen?

Allerdings wird teilweise eingeschränkt, dass nicht Zweck des als Trennungsunterhalt geltend gemachten Aufstockungsunterhalts sei, geringfügige Einkommensunterschiede auszugleichen. Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 51,13 € (100 DM) monatlich gezogen worden (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 210; siehe auch KG, Urt. v. 08.06.2007 - 13 UF 118/06, FamRZ 2008, 415 zum vergleichbaren Fall beim Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 BGB).