7/3.2.7 Krankenvorsorgeunterhalt

Autor: Viefhues

Ist eine Mitversicherung des getrenntlebenden Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehepartners nicht mehr gegeben (zum Krankenversicherungsschutz während der Trennungszeit siehe Teil 7/3.2.9), kann er als zusätzlichen Bedarf die Krankenversicherungskosten gegen den barunterhaltspflichtigen Ehegatten geltend machen. Der Anspruch schließt folglich auch einen Anspruch auf Versicherungsschutz für den Fall der Krankheit ein, wenn für den Unterhaltsberechtigten Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten sind.

Ändert sich während der Trennungszeit der Krankenversicherungsschutz, z.B. durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und Wegfall des Familienversicherungsschutzes, ergibt sich für den Unterhaltsberechtigten eine Hinweispflicht gegenüber dem anderen Ehegatten, deren Verletzung schadensersatzpflichtig machen kann (OLG Köln, FamRZ 1985, 926; Büte, FuR 2005, 481, 482).

Für Zusatz- oder Nachforderungsanträge gilt dasselbe wie beim Altersvorsorgeunterhalt (siehe Teil 7/3.2.6.6).

Der BGH hat klargestellt, dass beim Vorsorgeunterhalt die betreffenden Einzelbeträge für den Krankenvorsorgeunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt im Tenor gesondert auszuweisen sind (BGH v. 18.02.2015 - XII ZR 80/13 unter Hinweis auf BGH v. 06.10.1982 - IVb ZR 311/81, FamRZ 1982, 1187).