7/3.21.3 Grobe Unbilligkeit

Autor: Viefhues

Weitere Voraussetzung für einen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs ist, dass die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Folglich kommt es nicht alleine auf die Interessen des Berechtigten an, sondern auch darauf, ob die volle oder teilweise Inanspruchnahme des Verpflichteten in einem groben Widerspruch zum Billig- und Gerechtigkeitsempfinden steht (BGH, FamRZ 2002, 23; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 823). Dazu bedarf es einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, FamRZ 2002, 810; BGH, FamRZ 1999, 710).

Beurteilungsmaßstäbe für Zumutbarkeitsabwägungen; Gesamtwürdigung

Die wichtigsten Beurteilungsmaßstäbe für die Zumutbarkeitsabwägungen sind

die Erfordernisse des Kindeswohls,

der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Vorrang des Kindeswohls sowie

die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute.

Betreut der Unterhaltsberechtigte ein minderjähriges gemeinsames Kind, dann ist bei der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1984, 154; zur Kinderschutzklausel siehe unten Teil 7/3.21.4).

Bei der Billigkeitsabwägung sind daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten und die Auswirkungen der Unterhaltszahlungspflicht zu beachten (BGH, NJW 1983, 2243; BGH, NJW 1992, 2477). Darüber hinaus sind auch andere Faktoren zu berücksichtigen, z.B.