Autor: Viefhues |
Von den nach § 1578b BGB möglichen Einschränkungen wegen Unbilligkeit unterscheiden sich die nach § 1579 BGB nicht nur durch die jetzt in der Überschrift ausdrücklich aufgenommene Qualifikation der groben Unbilligkeit. Im Gegensatz zu § 1578b BGB stellt § 1579 BGB auch auf das vorwerfbare Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten ab (zum Verhältnis der beiden Vorschriften siehe auch schon oben Teil 7/3.21.2.1 und 7/3.21.2.2.6).
Bei § 1578b BGB reicht - anders als bei § 1579 BGB - bereits einfache Unbilligkeit aus (BGH, FamRZ 1990, 492; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 1416 zum bisherigen § 1573 Abs. 5 BGB).
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