7/3.2.8 Sonderfragen

Autor: Viefhues

Kein Verzicht auf Trennungsunterhaltsanspruch

Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (arg. aus § 1585c BGB, BGH v. 30.09.2015 - XII ZB 1/15, FamRZ 2015, 2131). Dieses gesetzliche Verbot kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein pactum de non petendo geschlossen wird (BGH v. 29.01.2014 - XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 m. Anm. Bergschneider). Die Grenze zwischen unzulässigem Verzicht und zulässiger Vereinbarung zur Höhe wird bei einer Toleranzgrenze von 20-33 % des Bedarfs gezogen. Problematisch sind daher auch Abfindungsvereinbarungen, die Trennungsunterhalt umfassen. Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist (BGH v. 30.09.2015 - XII ZB 1/15, FamRZ 2015, 2131).

Liegt in einem Regelungspunkt einer Gesamtvereinbarung ein unwirksames pactum de non petendo, ist im Hinblick auf den folglich vorliegenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) weiter zu prüfen, ob die Teilnichtigkeit gem. § 139 BGB auch die weiteren Bestimmungen in der Vereinbarung erfasst.