7/3.4.3 Einzelheiten des § 1570 BGB

Autor: Viefhues

Grundsätze des Betreuungsunterhalts

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der geschiedene Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB).

In den beiden Absätzen des § 1570 BGB werden unterschiedliche Voraussetzungen aufgestellt. In § 1570 Abs. 1 BGB stützt sich der Anspruch allein auf die Betreuung des Kindes, wobei wiederum differenziert wird in

einen verbindlichen Basisunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB und

einen Billigkeitsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB für die späteren Lebensjahre des Kindes.

Zusätzlich gewährt das Gesetz einen allgemeinen ehebezogenen Billigkeitsanspruch des § 1570 Abs. 2 BGB. Bei den - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen gleichzubehandelnden - nichtehelichen Elternteilen, die ihren Unterhaltsanspruch auf § 1615l BGB stützen, fehlt ein dem § 1570 Abs. 2 BGB entsprechender Anspruch.

Einheitlicher Anspruch

Trotz der unterschiedlichen Voraussetzungen sieht der BGH den Anspruch aus § 1570 Abs. 1 BGB als einheitlichen Anspruch an (BGH v. 18.03.2009 - XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770).

Ergänzende Anspruchsgrundlagen