7/3.4.7 Befristung/Begrenzung nach § 1570 Abs. 1 BGB

Autor: Viefhues

Befristung des Betreuungsunterhalts?

Verfahrensrechtlich stellt sich die Frage, ob dieser Basisunterhalt nicht lediglich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und vom Gericht im Beschluss zugesprochen werden darf, da zu einem früheren Zeitpunkt gar nicht abzusehen ist, ob später die Voraussetzungen des § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben sein werden. Dementsprechend dürfte auch vom Anwalt nur ein bis zum dritten Geburtstag des Kindes befristeter Titel beantragt werden.

Der BGH hat die Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruchs im Regelfall abgelehnt (BGH v. 26.02.2014 - XII ZB 235/12; BGH, NJW 2013, 3578; BGH v. 01.06.2011 - XII ZR 45/09, FamRZ 2011, 1209 m. Anm. = NJW 2011, m. Anm. ; BGH v. 30.03.2011 - , FamRZ 2011, m. Anm. , FamRZ 2011, ; BGH v. 15.09.2010 - , FamRZ 2010, ; BGH v. 02.02.2011 - ; BGH v. 21.04.2010 - , FamRZ 2010, m. Anm. ; BGH v. 18.03.2009 - , FamRZ 2009, m. Anm. , FamRZ 2009, ; siehe , ZFE 2009, 271; BGH, FamRZ 2009, ; BGH, FamRZ 2009, ) und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem Anspruch nach § um einen einheitlichen Anspruch handelt (kritisch , FamRZ 2013, , 1961). § enthält gegenüber der allgemeinen Norm des § eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung (BGH, FamRZ 2009, ff.). Nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung absehbar keine kind- oder elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen, ist ein künftiger Betreuungsunterhalt abzuweisen (vgl. BGH, Rdnr. 41, FamRZ 2009, ff.).