7/3.4.2 Allgemeine Grundsätze

Autor: Viefhues

Regelungsgehalt des § 1570 BGB

§ 1570 BGB regelt den Unterhalt, den ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes verlangen kann. Der Elternteil, der sich der Betreuung des Kindes - ggf. unter Zurückstellung eigener Erwerbstätigkeit - widmet, erfüllt damit eine Aufgabe, die als Nachwirkung der geschiedenen Ehe dem Wohl und Interesse des Kindes dient. Den Unterhaltsanspruch eines nicht mit dem anderen Elternteil verheirateten Elternteils, der ein gemeinsames Kind betreut, regelt § 1615l BGB. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Gleichbehandlung geboten (BVerfG, FamRZ 2007, 965).

Gemeinschaftliches Kind

Es muss sich um ein gemeinschaftliches Kind handeln (OLG Koblenz, NJW 2010, 1537 = FuR 2010, 353 m. krit. Anm. Soyka). Gemeinschaftlich i.S.d. § 1570 BGB sind leibliche Kinder beider Ehegatten, die in der Ehe geboren wurden (§§ 1591, 1592 Nr. 1 BGB), und gem. § 1754 Abs. 1 BGB gemeinsam adoptierte Kinder (BGH, FamRZ 1984, 361, 362). Inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren, nicht gemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, ist ohne Bedeutung (OLG Brandenburg v. 18.01.2011 - 10 UF 47/10, FamFR 2011, 154).

Gemeinschaftlich sind auch Kinder, die vorehelich geboren wurden, wenn die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB anerkannt oder festgestellt wurde.