7/3.4.8 Bedürfnis für ehevertragliche Regelungen

Autor: Viefhues

In der Praxis geht das Interesse beider Eheleute dahin, auch für den Fall der Scheidung Planungssicherheit zu schaffen. Daher werden Eheleute in Zukunft verstärkt auch die Notwendigkeit sehen, durch detaillierte ehevertragliche Regelungen - insbesondere dann, wenn Kinder geplant sind - hier abweichende, speziell auf ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Gestaltungen festzuschreiben, die auch nach einer Scheidung zu beachten sein werden. Damit bietet sich die Möglichkeit für die Eheleute, vom Gesetz abweichende, abgestufte und die an ihre und konkrete persönliche Lebenssituationen der Kinder angepasste besondere Individualregelungen auszuhandeln.

Altersphasenmodell aufgegeben

Denn die nach dem früheren Altersphasenmodell vorhandene sichere Planbarkeit ist durch das neue Unterhaltsrecht aufgegeben worden. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung ein Altersphasenmodell für das neue Recht - auch in modifizierter Form - eindeutig abgelehnt (BGH v. 18.04.2012 - XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040; BGH v. 01.06.2011 - XII ZR 45/09, FamRZ 2011, 1209 m. Anm. Viefhues = NJW 2011, 2430 m. Anm. Born; BGH v. 15.06.2011 - XII ZR 94/09; BGH, NJW 2011, 2646 m. Anm. Mleczko = FamRZ 2011, 1375 = FF 2011, 365 m. Anm. Schnitzler; BGH, FamRZ 2009, 1124; BGH v. 24.06.2009 - XII ZR 161/08, FamRZ 2009, 1477; BGH, FamRZ 2009, 1391, m. Anm. Wever, FF 2009, 373, m. Anm. Norpoth, FPR 2009, 485; ausführlich dazu Viefhues, ZFE 2009, 212; siehe auch Teil 7/3.4.5).